Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass im Gebiet Y.__ nicht nur die (teilweise) Einzonung auf den Parzellen Nrn. 000__ f., sondern auch die Einzonung des Grundstücks des Beschwerdeführers Nr. 010__ sowie die (teilweise) Einzonung der Parzellen Nrn. 021__, 024__, 023__, 001__, 004__-009__, 011__-020__ in die Wohnzone in den Jahren 1980 bis 1982 keiner öffentlichen Auflage unterzogen wurden (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte