Da die Vorinstanz 1 die Nichtigkeit der Wohnzone auf den Parzellen Nrn. 000__ f. nach dem Gesagten zu Unrecht prüfte, muss nicht erörtert werden, ob sie dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzte. Auch muss nicht untersucht werden, ob sie den Sachverhalt in diesem Zusammenhang unvollständig festgestellt hat (vgl. dazu die Hinweise unter E. 5.3 hiervor). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass im Gebiet Y.__ nicht nur die (teilweise) Einzonung auf den Parzellen Nrn.