Dieser Mangel bleibt indessen ohne Einfluss auf den Rechtsspruch des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle Nr. 010__ steht es offen, die Nichtigkeit dieser Zonierung vorfrageweise im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens, der (anstehenden) Gesamtrevision des kommunalen Zonenplans oder mittels Feststellungsbegehren an die Beschwerdegegnerin geltend zu machen.