f. nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2016 führen können. Diese Feststellung wirkt sich nicht auf die dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegende Anpassung der Legende des Zonenplans aus. Die Vorinstanz 1 hätte daher in dieser Hinsicht mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2017 eintreten dürfen. Dieser Mangel bleibt indessen ohne Einfluss auf den Rechtsspruch des angefochtenen Entscheids.