Die Vorinstanz 1 hat sich im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 8-10 E. 1.5-1.5.2) inhaltlich mit der Rüge der Nichtigkeit der ausgeschiedenen Wohnzone auf den Grundstücken Nrn. 000__ f. befasst. Dabei untersuchte sie trotz des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids vom 19. Januar 2016 fälschlicherweise nicht, ob der Beschwerdeführer überhaupt befugt war, die Nichtigkeit der Wohnzone auf den Grundstücken Nrn. 000__ f. zu rügen: Im vorinstanzlichen Verfahren hätte die Feststellung der Nichtigkeit der bemängelten Zonenzuweisung auf den Parzellen Nrn. 000__ f. nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2016 führen können.