32 Abs. 1 BauG), zu einem anderen Ergebnis: Das Verwaltungsgericht ist nicht (Ober-)Aufsichtsbehörde. Es liegt also nicht am Gericht, eine an sich gebotene Zonenplanrevision anzuordnen (vgl. dazu VerwGE B 2011/164 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3.8 mit Hinweis auf B 2011/206 vom 23. August 2012 E. 6.3.3 mit Hinweis, www.gerichte.sg.ch). Zudem basiert das vorliegende Verfahren auf keinem Antrag im Sinne von Art. 33 Abs. 1 BauG (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz 1 in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 14). Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in Bezug auf die Zonenzuweisung der Grundstücke Nrn.