Daraus kann selbstredend nicht auf eine Ausdehnung des Verfahrensgegenstands vor der Beschwerdegegnerin geschlossen werden. Ebenso wenig führt der Umstand, dass sie grundsätzlich gehalten ist, den zwischenzeitlich offensichtlich veralteten kommunalen Zonenplan aus dem Jahr 1982 einer gesamthaften Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG, sowie Art. 7 und Art. 32 Abs. 1 BauG), zu einem anderen Ergebnis: Das Verwaltungsgericht ist nicht (Ober-)Aufsichtsbehörde.