Inwiefern die Beschwerdegegnerin auf die öffentliche Auflage der redaktionellen Änderungen der Zonenbezeichnungen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG hätte verzichten können, ist sodann nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter dargetan. Ihr kann jedenfalls nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie dafür das ordentliche Verfahren (Art. 29 ff. BauG) durchgeführt hat. Daraus kann selbstredend nicht auf eine Ausdehnung des Verfahrensgegenstands vor der Beschwerdegegnerin geschlossen werden.