Aus demselben Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Genehmigungsverfügung vom 9. November 2017 (act. 15.1) stehe in Widerspruch zu den Vorgaben des kantonalen Richtplans und hätte mit einem Waldfeststellungsverfahren und der Ausscheidung des Gewässerraums des Hofbächleins koordiniert werden müssen. Wie die Einspracheergänzung vom 20. Oktober 2015 beziehen sich diese Vorbringen auf den © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte