Da der Beschwerdeführer mit Einspracheergänzung vom 20. Oktober 2015 (B 2018/152 act. 19/12/100) aber lediglich den Bestand der Wohnzone W2a auf den Parzellen Nrn. 000__ f. im Allgemeinen und nicht die verfahrensgegenständlichen Umbenennungen der Zonenbezeichnungen in Frage stellte, ist die Beschwerdegegnerin, wie die Vorinstanz 1 ebenfalls richtig feststellte, mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2016 zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Aus demselben Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Genehmigungsverfügung vom 9. November 2017 (act.