Weitergehende Festlegungen sind darin nicht vorgesehen. Demzufolge kam die Vorinstanz 1 im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 8 E. 1.4.2, S. 12 f. E. 3) zutreffend zum Schluss, dass einzig die Anpassung der Legende des Zonenplans, d.h. die Änderungen der Zonenbezeichnungen, Verfahrensgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren bildete (vgl. dazu auch die Erwägungen im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2016, S. 3). Da der Beschwerdeführer mit Einspracheergänzung vom 20. Oktober 2015 (B 2018/152 act. 19/12/100) aber lediglich den Bestand der Wohnzone W2a auf den Parzellen Nrn.