Es seien nicht alle Gesichtspunkte (Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 4 RPG, Baulandhortung, nicht als Bauland versteuert, gleiche Eigentümerschaft, im Waldfeststellungsplan nicht als Bauzone bezeichnet, Genehmigung nur vorläufige Rechtskontrolle, Vergleichsfall des Regierungsrates) in die Beurteilung der Vorinstanz 1 eingeflossen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und willkürlich sei. Die fragliche Einzonung ohne öffentliche Auflage sei nichtig. Falls die Einzonung nur anfechtbar sei, seien die Fristerfordernisse eingehalten.