Im Übrigen verletze die Genehmigungsverfügung vom 9. November 2017 Bundesrecht, da sie die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht erfülle, kein rechtsgenüglicher Planungsbericht vorliege, kein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt und der Gewässerraum des Hofbächleins nicht ausgeschieden worden sei. Darüber hinaus gründe die Ablehnung der Nichtigkeit der Einzonung der Parzellen Nrn. 000__ f. durch die Vorinstanz 1 auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Es seien nicht alle Gesichtspunkte (Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art.