6. Der Beschwerdeführer bringt vor (act. 34, S. 3-20, Ziff. II/3 und 6, Ziff. III/1, 5-8, Ziff. VI/A/1-10, B/1-7, Ziff. V/17), Gegenstand der öffentlichen Auflage sei auch die Zuweisung von Teilflächen der Grundstücke Nrn. 000__ f. zur Wohnzone W2a gewesen. Wenn nur eine redaktionelle Änderung vorgelegen hätte, hätte das ordentliche Verfahren gar nicht durchgeführt werden müssen. Im Übrigen verletze die Genehmigungsverfügung vom 9. November 2017 Bundesrecht, da sie die Vorgaben des kantonalen Richtplans nicht erfülle, kein rechtsgenüglicher Planungsbericht vorliege, kein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt und der Gewässerraum des Hofbächleins nicht ausgeschieden worden sei.