Die konkrete Bemessung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten im vorinstanzlichen Rekursverfahren wird vom Beschwerdeführer ferner zu Recht nicht bestritten. Anhaltspunkte, weshalb die Bemessung rechtsfehlerhaft sein sollte, bestehen nicht (vgl. dazu VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 E. 15 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Die Beschwerde B 2018/152 ist abzuweisen. B 2017/160