nicht zu beanstanden (vgl. dazu Art. 95 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 2 und Art. 98bis VRP und Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 757 ff.). Gründe, welche einen Verzicht auf die Erhebung der amtlichen Kosten des Rekursverfahrens gerechtfertigt hätten, liegen nicht vor, zumal im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsfrage nicht erstmals zu entscheiden war (vgl. dazu Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 791 und 795 ff., und R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004, S. 105 und 111 ff.). Die konkrete Bemessung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten im vorinstanzlichen Rekursverfahren wird vom Beschwerdeführer ferner zu Recht nicht bestritten.