5.3. Wie bereits ausgeführt, gründet das vorinstanzliche Nichteintreten auf keinem Zuständigkeitskonflikt, sondern auf der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers. Bereits daher kann der Vorinstanz 2 diesbezüglich auch keine unvollständige Sachverhaltsfestlegung vorgeworfen werden (vgl. dazu Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 VRP und VerwGE B 2018/240 vom 1. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Dieses Nichteintreten kommt sodann einem Unterliegen gleich. Dementsprechend ist die vorinstanzliche Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten nach dem Erfolgsprinzip (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 8 f.)