12, S. 13), es gehe ihm nicht um einen "Zeitgewinn". Selbst wenn die erforderlichen Zustimmungserklärungen vorgelegen hätten, hätte das Verwaltungsgericht im Übrigen auch auf eine (separate) Sprungbeschwerde mangels Legitimation nicht eintreten können (vgl. dazu VerwGE B 2015/36; B 2016/117 vom 28. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).