Dem Beschwerdeführer stand es offen, im Beschwerdeverfahren B 2017/160 seine gegen die Genehmigung vom 9. November 2017 (act. 15.1) gerichteten Einwände vorzutragen (vgl. dazu VerwGE B 2017/186 vom 21. Februar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Es ist nicht leicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage ein letztlich unnötiges, separates Rekursverfahren vor der Vorinstanz 2 anstrengte, obschon er beteuert hat (act. 12, S. 13), es gehe ihm nicht um einen "Zeitgewinn".