noch ausser Acht gelassen hatte. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, wieso die Vorinstanz 2 den separaten Rekurs vom 27. November 2017, zu dessen Erhebung der Beschwerdeführer ohnehin nicht befugt war, in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VRP an das Verwaltungsgericht zur Behandlung hätte überweisen müssen. Von einer formellen Rechtsverweigerung kann keine Rede sein (vgl. dazu VerwGE B 2017/176 vom 24. September 2018 E. 2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Dem Beschwerdeführer stand es offen, im Beschwerdeverfahren B 2017/160 seine gegen die Genehmigung vom 9. November 2017 (act.