und die Vorinstanz 2 gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers deswegen auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten sein sollte, ist nicht ersichtlich. Für eine Überweisung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2017 als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht fehlten nach übereinstimmender Einschätzung der Vorinstanz 2 und des Verwaltungsgerichts die Zustimmungserklärungen der weiteren Beteiligten (vgl. dazu Art. 43ter VRP, Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2017, B 2017/160 act. 19, und Vernehmlassung der Vorinstanz 2 vom 12. November 2018, act. 15), was der Leiter Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements im Schreiben vom 21. Dezember 2017