5.1. Vorab stellt der Beschwerdeführer die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, wonach die Genehmigungsverfügung das rechtliche Schicksal des genehmigten Planerlasses teilt und nicht mehr separat angefochten werden kann, wenn der Nutzungsplan selbst im Streit liegt und er von der Rekursinstanz bereits auf seine Recht- und Zweckmässigkeit hin überprüft wurde (vgl. dazu Präsidialentscheid des Verwaltungsgerichts B 2016/50 vom 26. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).