Im vorliegenden Fall sei es vorab um einen Konflikt über die Zuständigkeit zwischen der Vorinstanz 2 und dem Verwaltungsgericht über die Behandlung des fraglichen Rekurses gegangen. Die Vorinstanz 2 habe im angefochtenen Entscheid daran festgehalten, dass sie inhaltlich nicht für die Fallbeurteilung zuständig sei. Dies hätte sie zumindest bei der Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten des Rekursverfahrens berücksichtigen müssen. Über seinen Antrag, den Rekurs in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VRP an das Verwaltungsgericht zur Behandlung zu überweisen, habe sie gar nicht entschieden.