5. Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 12, S. 8-13 Ziff. IV/1, 3 und 4, act. 34 Ziff. 2 f.), fünf der sechs Mitglieder der Regierung, die über den Rekurs vom 27. November 2017 entschieden hätten, hätten den Schriftenwechsel über die Zuständigkeit zur Behandlung der Streitsache zwischen dem Leiter Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements und dem Verwaltungsgericht nicht gekannt, obgleich dieser Schriftenwechsel für den rechtserheblichen Sachverhalt und damit für die Entscheidfällung offenkundig wesentlich gewesen sei.