Auf die beantragten prozessualen Vorkehren kann verzichtet werden. Die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten (vgl. dazu BGer 1C_13/2018 vom 13. März 2019 E. 3 mit Hinweisen). Von den beantragten Beweisvorkehren sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Diese Akten sind deshalb auch nicht Teil der Vorakten im Sinn von Art. 64 in Verbindung mit Art. 52 VRP (vgl. dazu auch die Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden, B 2017/160 act. 2, S. 11 f. E. 2, B 2018/152 act. 2, S. 8 E. 5). Demzufolge kann den Vorinstanzen 1 und 2 resp. der Beschwerdegegnerin und dem AREG in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung von Art.