45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 24. Juli 2017 und 22. Juni 2018 (je act. 1) erfolgten rechtzeitig und erfüllen zusammen mit den Ergänzungen vom 29. Oktober 2018 (act. 34 resp. 12) formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerden ist somit – vorbehältlich der Ausführungen in Erwägung 6.1 f. hiernach – einzutreten.