erfolgt in Fünferbesetzung, weil die Regierung im Verfahren B 2018/152 als Vorinstanz entschieden (Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 des Gerichtsgesetzes; sGS 941.1, GerG) resp. der Präsident dies im Verfahren B 2017/160 angeordnet hat (Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 4 GerG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Entscheide (Bestätigung Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2016 [B 2017/160] und Nichteintretensentscheid [B 2018/152]) ungeachtet der Legitimation in der Sache zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP).