Auf die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Da die vor dem Verwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerden B 2017/160 und 2018/152 im Wesentlichen die nämlichen Tatbestands- und Rechtsfragen aufwerfen, können sie, wie vom Beschwerdeführer beantragt (B 2017/160 act. 29, B 2018/152 act. 7, je S. 2), verfahrensrechtlich vereinigt und durch einen einzigen Entscheid erledigt werden (vgl. dazu die Hinweise in VerwGE B 2018/80; B 2018/82 vom 23. Mai 2019 E. 1, www.gerichte.sg.ch).