"1. Der Rekurs von M.__ gegen die Genehmigungsverfügung des Baudepartements vom 9. November 2017 wird in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VRP an das Verwaltungsgericht zur Behandlung überwiesen. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. 3. Das Begehren von M.__ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird gutgeheissen. Der Staat entschädigt M.__ mit CHF 2'750.00, zuzüglich MWSt. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte