Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz 1 zur nochmaligen Beurteilung zurückzuweisen. Die Genehmigungsverfügung vom 9. November 2017 sei aufzuheben (act. 34). F. Am 29. Oktober 2018 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde im Verfahren B 2018/152 (act. 12) mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es seien Ziffer 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz 2 zurückzuweisen. Eventualiter seien Ziffer 1 bis 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und durch folgende Beschlüsse zu ersetzen: