E. Gegen den Beschluss der Regierung (Vorinstanz 2) vom 5. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 22. Juni 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (B 2018/152 act. 1). Mit Eingabe vom 6. September 2018 beantragte er die Vereinigung ("Zusammenlegung") der Beschwerdeverfahren B 2017/160 und B 2018/152 (act. 29 resp. 7). Am 29. Oktober 2018 ergänzte er seine Beschwerde im Verfahren B 2017/160 mit einer Begründung und dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz 1 zur nochmaligen Beurteilung zurückzuweisen.