{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-160--B-2018-1_2019-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5846&type=1563347022&cHash=f0364f1b499439bf723677c45e25a0e8", "Checksum": "6924baeee5b3b984d21a425c0f9950d5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/160, B 2018/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:18", "Checksum": "53c694cf5e07d32d1732b5f6f7311f64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152\n\nMangels Rechtsschutzinteresse hätte sich die Vorinstanz 1 des Weiteren auch nicht mit\nder Anfechtbarkeit der Wohnzone auf den Parzellen Nrn. 000__ f. auseinandersetzen\nmüssen (vgl. dazu E. 1.5.3 f. des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 10 f.).\nUnbesehen davon, ist die Frist zur Anfechtung der Einzonungen auf den Parzellen\nNrn. 000__ f. in den Jahren 1980 bis 1982 nach Treu und Glauben längst verstrichen.\nDer damals anwaltlich vertretenen Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, welche\nals Eigentümerin der Parzelle Nr. 021__ Kenntnis davon haben musste, dass die\nEinzonungen im Gebiet Y.__ ohne öffentliche Auflage erfolgt waren, wäre es bei\ngebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres offen gestanden, die Einzonung auf den\nGrundstücken Nrn. 000__ f. nach der Genehmigung durch das Baudepartement am\n20. Oktober 1982 (B 2018/152 act. 19/12/86) innert nützlicher Frist anzufechten oder\nsich zumindest nach Rechtsmitteln zu erkundigen (vgl. dazu B. Ehrenzeller, in: Niggli/\nUebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018,\nArt. 112 Rz. 19). Dieses Unterlassen muss sich der Beschwerdeführer als deren\nRechtsnachfolger unter Vertrauensgesichtspunkten anrechnen lassen. Seine\ndiesbezüglichen Einwände erfolgten damit verspätet. Somit tut nichts zur Sache, ob die\nArgumentation der Vorinstanz 1 in dieser Hinsicht gegen das Verbot des überspitzten\nFormalismus und gegen Treu und Glauben verstiess.\n\nDie Beschwerde B 2017/160 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten der\nBeschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nAngemessen ist eine Entscheidge-bühr von insgesamt CHF 6'000 (Art. 7 Ziff. 222 der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Diese wird mit den geleisteten\nKostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.\n\nEntsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat der Beschwerdeführer die\nBeschwerdebeteiligte für das Beschwerdeverfahren B 2017/160 ausseramtlich zu\nentschädigen (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Im Verfahren B 2018/152\nhat sich die Beschwerdebeteiligte nicht geäussert und keinen Entschädigungsantrag\nstellt, weshalb ihr eine solche im Verfahren B 2018/152 auch nicht zuzusprechen ist.\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdebeteiligten hat keine Kostennote eingereicht,\nweshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 Ingress und\nlit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG, Art. 6\nund Art. 19 der Honorarordnung; sGS 963.75, HonO, in der Fassung vom\n28. November 2018, nGS 2019-019). Eine Entschädigung von CHF 3‘000 für das\nBeschwerdeverfahren B 2017/160 zuzüglich vier Prozent Barauslagen und,\nantragsgemäss, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer – die Stellungnahme der\nBeschwerdebeteiligten datiert vom 21. Dezember 2018 (act. 42) – ist angemessen\n(Art. 22 Abs. 1 lit. b, Art. 28bis und Art. 29 HonO).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1. Die Beschwerdeverfahren B 2017/160 und B 2018/152 werden vereinigt.\n\n2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n3. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 6'000 bezahlt\nder Beschwerdeführer unter Verrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher\nHöhe.\n\n4. Der Beschwerdeführer entschädigt die Beschwerdebeteiligte für das\nBeschwerdeverfahren B 2017/160 ausseramtlich mit CHF 3'000, zuzüglich 4%\nBarauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber\n\nZürn Bischofberger\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17\n"}