{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-160--B-2018-1_2019-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5846&type=1563347022&cHash=f0364f1b499439bf723677c45e25a0e8", "Checksum": "6924baeee5b3b984d21a425c0f9950d5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/160, B 2018/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:18", "Checksum": "53c694cf5e07d32d1732b5f6f7311f64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152\n\nInwiefern die Beschwerdegegnerin auf die öffentliche Auflage der redaktionellen\nÄnderungen der Zonenbezeichnungen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BauG hätte\nverzichten können, ist sodann nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch\nnicht weiter dargetan. Ihr kann jedenfalls nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie dafür\ndas ordentliche Verfahren (Art. 29 ff. BauG) durchgeführt hat. Daraus kann\nselbstredend nicht auf eine Ausdehnung des Verfahrensgegenstands vor der\nBeschwerdegegnerin geschlossen werden. Ebenso wenig führt der Umstand, dass sie\ngrundsätzlich gehalten ist, den zwischenzeitlich offensichtlich veralteten kommunalen\nZonenplan aus dem Jahr 1982 einer gesamthaften Überprüfung zu unterziehen (vgl.\ndazu Art. 2 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung,\nRaumplanungsgesetz; SR 700, RPG, sowie Art. 7 und Art. 32 Abs. 1 BauG), zu einem\nanderen Ergebnis: Das Verwaltungsgericht ist nicht (Ober-)Aufsichtsbehörde. Es liegt\nalso nicht am Gericht, eine an sich gebotene Zonenplanrevision anzuordnen (vgl. dazu\nVerwGE B 2011/164 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3.8 mit Hinweis auf B 2011/206 vom\n23. August 2012 E. 6.3.3 mit Hinweis, www.gerichte.sg.ch). Zudem basiert das\nvorliegende Verfahren auf keinem Antrag im Sinne von Art. 33 Abs. 1 BauG (vgl. dazu\ndie zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz 1 in E. 4.2 des angefochtenen\nEntscheids, act. 2, S. 14). Dementsprechend kann dahingestellt bleiben, ob der\nBeschwerdeführer in Bezug auf die Zonenzuweisung der Grundstücke Nrn. 000__ f.\nüberhaupt legitimiert gewesen wäre, einen solchen Antrag zu stellen.\n\n6.2. Rekurs kann nur erheben, wer hieran ein aktuelles und praktisches Interesse hat\n(vgl. Art. 45 Abs. 1 VRP und VerwGE B 2014/229 vom 7. April 2017 E. 3.2 mit\nHinweisen, siehe auch VerwGE B 2019/35; B 2019/36 vom 29. August 2019 E. 1.3,\nwww.gerichte.sg.ch). Ein derartiges Rechtsschutzinteresse ist auch erforderlich, wenn\ndie Feststellung der Nichtigkeit eines bestimmten Aktes verlangt wird (vgl.\nBGer 5A_686/2016 vom 28. März 2017 E. 2.1 mit Hinweisen, VerwGE B 2018/27 vom\n18. Januar 2019 E. 1.4.3 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch, und M. Bertschi, in:\nA. Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,\n3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 4). Daran ändert nichts, dass die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNichtigkeit jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist\nund auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden kann (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.1\nmit Hinweisen).\n\nDie Vorinstanz 1 hat sich im angefochtenen Entscheid (act. 2, S. 8-10 E. 1.5-1.5.2)\ninhaltlich mit der Rüge der Nichtigkeit der ausgeschiedenen Wohnzone auf den\nGrundstücken Nrn. 000__ f. befasst. Dabei untersuchte sie trotz des erstinstanzlichen\nNichteintretensentscheids vom 19. Januar 2016 fälschlicherweise nicht, ob der\nBeschwerdeführer überhaupt befugt war, die Nichtigkeit der Wohnzone auf den\nGrundstücken Nrn. 000__ f. zu rügen: Im vorinstanzlichen Verfahren hätte die\nFeststellung der Nichtigkeit der bemängelten Zonenzuweisung auf den Parzellen\nNrn. 000__ f. nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids der\nBeschwerdegegnerin vom 19. Januar 2016 führen können. Diese Feststellung wirkt\nsich nicht auf die dem erstinstanzlichen Verfahren zugrundeliegende Anpassung der\nLegende des Zonenplans aus. Die Vorinstanz 1 hätte daher in dieser Hinsicht mangels\nRechtsschutzinteresse nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2017\neintreten dürfen. Dieser Mangel bleibt indessen ohne Einfluss auf den Rechtsspruch\ndes angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzelle\nNr. 010__ steht es offen, die Nichtigkeit dieser Zonierung vorfrageweise im Rahmen\neines Baubewilligungsverfahrens, der (anstehenden) Gesamtrevision des kommunalen\nZonenplans oder mittels Feststellungsbegehren an die Beschwerdegegnerin geltend zu\nmachen.\n\nDa die Vorinstanz 1 die Nichtigkeit der Wohnzone auf den Parzellen Nrn. 000__ f. nach\ndem Gesagten zu Unrecht prüfte, muss nicht erörtert werden, ob sie dabei den\nAnspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das\nWillkürverbot (Art. 9 BV) verletzte. Auch muss nicht untersucht werden, ob sie den\nSachverhalt in diesem Zusammenhang unvollständig festgestellt hat (vgl. dazu die\nHinweise unter E. 5.3 hiervor). Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken,\ndass im Gebiet Y.__ nicht nur die (teilweise) Einzonung auf den Parzellen Nrn. 000__ f.,\nsondern auch die Einzonung des Grundstücks des Beschwerdeführers Nr. 010__ sowie\ndie (teilweise) Einzonung der Parzellen Nrn. 021__, 024__, 023__, 001__, 004__-009__,\n011__-020__ in die Wohnzone in den Jahren 1980 bis 1982 keiner öffentlichen Auflage\nunterzogen wurden (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdebeteiligten in der Stellungnahme vom 21. Dezember 2018, act. 42, S. 5\nRz. 8). Demzufolge wären all diese Grundstücke – die Grundstücke Nrn. 023__, 003__,\n006__, 008__, 010__ f., 015__ f. und 018__ sind mittlerweile überbaut\n(www.geoportal.ch) – bei der Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten\nNichtigkeit (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 BauG, BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 4.2,\nBGer 2C_387/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2, BGer 1C_630/2014 vom\n18. September 2015 E. 3.3 sowie BGE 114 Ib 180 E. 2a je mit Hinweisen, siehe auch\nact. 2, S. 9 f. E. 1.5.2) zu berücksichtigen und sämtliche betroffenen Grundeigentümer\nin das entsprechende Verfahren beizuladen.\n\n"}