{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-160--B-2018-1_2019-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5846&type=1563347022&cHash=f0364f1b499439bf723677c45e25a0e8", "Checksum": "6924baeee5b3b984d21a425c0f9950d5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/160, B 2018/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:18", "Checksum": "53c694cf5e07d32d1732b5f6f7311f64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152\n\nnicht zu beanstanden (vgl. dazu Art. 95 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 2 und Art. 98bis VRP\nund Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 757 ff.). Gründe, welche einen Verzicht auf die Erhebung\nder amtlichen Kosten des Rekursverfahrens gerechtfertigt hätten, liegen nicht vor,\nzumal im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsfrage nicht erstmals zu entscheiden\nwar (vgl. dazu Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 791 und 795 ff., und R. Hirt, Die Regelung der\nKosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St. Gallen 2004,\nS. 105 und 111 ff.). Die konkrete Bemessung der amtlichen und ausseramtlichen\nKosten im vorinstanzlichen Rekursverfahren wird vom Beschwerdeführer ferner zu\nRecht nicht bestritten. Anhaltspunkte, weshalb die Bemessung rechtsfehlerhaft sein\nsollte, bestehen nicht (vgl. dazu VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 E. 15 mit\nHinweisen, www.gerichte.sg.ch).\n\nDie Beschwerde B 2018/152 ist abzuweisen.\n\nB 2017/160\n\n6. Der Beschwerdeführer bringt vor (act. 34, S. 3-20, Ziff. II/3 und 6, Ziff. III/1, 5-8,\nZiff. VI/A/1-10, B/1-7, Ziff. V/17), Gegenstand der öffentlichen Auflage sei auch die\nZuweisung von Teilflächen der Grundstücke Nrn. 000__ f. zur Wohnzone W2a\ngewesen. Wenn nur eine redaktionelle Änderung vorgelegen hätte, hätte das\nordentliche Verfahren gar nicht durchgeführt werden müssen. Im Übrigen verletze die\nGenehmigungsverfügung vom 9. November 2017 Bundesrecht, da sie die Vorgaben\ndes kantonalen Richtplans nicht erfülle, kein rechtsgenüglicher Planungsbericht\nvorliege, kein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt und der Gewässerraum des\nHofbächleins nicht ausgeschieden worden sei. Darüber hinaus gründe die Ablehnung\nder Nichtigkeit der Einzonung der Parzellen Nrn. 000__ f. durch die Vorinstanz 1 auf\neinem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Es seien nicht alle Gesichtspunkte\n(Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, Verletzung\nder Mitwirkungspflicht nach Art. 4 RPG, Baulandhortung, nicht als Bauland versteuert,\ngleiche Eigentümerschaft, im Waldfeststellungsplan nicht als Bauzone bezeichnet,\nGenehmigung nur vorläufige Rechtskontrolle, Vergleichsfall des Regierungsrates) in die\nBeurteilung der Vorinstanz 1 eingeflossen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs\ndarstelle und willkürlich sei. Die fragliche Einzonung ohne öffentliche Auflage sei\nnichtig. Falls die Einzonung nur anfechtbar sei, seien die Fristerfordernisse eingehalten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Argumentation der Vorinstanz 1, wonach der Rekurs verspätet sei, weil er es\nversäumt habe, gegen Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Regierung vom\n1. September 2015 Beschwerde zu erheben, verstosse gegen das Verbot des\nüberspitzten Formalismus und damit gegen Treu und Glauben.\n\n6.1. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Vorinstanz 1 den\nNichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2016 (Beilage zu\nB 2018/152 Beilage zu act. 19/1) zu Recht geschützt hat.\n\nWie sich dem Plan Nachtrag Legende Zonenplan, Anpassung Zonenbezeichnung W2a\nund W2b, vom 15. Juli 2014 und dem Planungsbericht vom 3. August 2015\n(B 2018/152 act. 19/12/93 und 94, S. 7) entnehmen lässt, sollen die\nZonenbezeichnungen – in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts\nBGer 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 (vgl. insbesondere E. 3 und 4.2 f.) –\nrechtsgenüglich nachgetragen werden. In der Legende zum Zonenplan soll die\nWohnzone (WE) neu als Wohnzone 2a (W2a) und die Wohnzone 2 (W2) neu als\nWohnzone 2b (W2b) bezeichnet werden. Weitergehende Festlegungen sind darin nicht\nvorgesehen. Demzufolge kam die Vorinstanz 1 im angefochtenen Entscheid (act. 2,\nS. 8 E. 1.4.2, S. 12 f. E. 3) zutreffend zum Schluss, dass einzig die Anpassung der\nLegende des Zonenplans, d.h. die Änderungen der Zonenbezeichnungen,\nVerfahrensgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren bildete (vgl. dazu auch die\nErwägungen im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2016, S. 3). Da der\nBeschwerdeführer mit Einspracheergänzung vom 20. Oktober 2015 (B 2018/152\nact. 19/12/100) aber lediglich den Bestand der Wohnzone W2a auf den Parzellen\nNrn. 000__ f. im Allgemeinen und nicht die verfahrensgegenständlichen\nUmbenennungen der Zonenbezeichnungen in Frage stellte, ist die\nBeschwerdegegnerin, wie die Vorinstanz 1 ebenfalls richtig feststellte, mit\nEinspracheentscheid vom 19. Januar 2016 zu Recht auf die Einsprache des\nBeschwerdeführers nicht eingetreten. Aus demselben Grund ist auf die Beschwerde\nnicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Genehmigungsverfügung vom\n9. November 2017 (act. 15.1) stehe in Widerspruch zu den Vorgaben des kantonalen\nRichtplans und hätte mit einem Waldfeststellungsverfahren und der Ausscheidung des\nGewässerraums des Hofbächleins koordiniert werden müssen. Wie die\nEinspracheergänzung vom 20. Oktober 2015 beziehen sich diese Vorbringen auf den\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBestand der Wohnzone auf den Parzellen Nrn. 000__ f. im Allgemeinen, nicht aber auf\ndie streitbezogenen, vorinstanzlich genehmigten redaktionellen Änderungen der\nZonenbezeichnungen.\n\n"}