{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-26", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-160--B-2018-1_2019-09-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5846&type=1563347022&cHash=f0364f1b499439bf723677c45e25a0e8", "Checksum": "6924baeee5b3b984d21a425c0f9950d5"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/160, B 2018/152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:18", "Checksum": "53c694cf5e07d32d1732b5f6f7311f64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 26.09.2019 B 2017/160, B 2018/152\n\n5. Der Beschwerdeführer macht geltend (act. 12, S. 8-13 Ziff. IV/1, 3 und 4, act. 34\nZiff. 2 f.), fünf der sechs Mitglieder der Regierung, die über den Rekurs vom\n27. November 2017 entschieden hätten, hätten den Schriftenwechsel über die\nZuständigkeit zur Behandlung der Streitsache zwischen dem Leiter Rechtsdienst des\nVolkswirtschaftsdepartements und dem Verwaltungsgericht nicht gekannt, obgleich\ndieser Schriftenwechsel für den rechtserheblichen Sachverhalt und damit für die\nEntscheidfällung offenkundig wesentlich gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei es vorab\num einen Konflikt über die Zuständigkeit zwischen der Vorinstanz 2 und dem\nVerwaltungsgericht über die Behandlung des fraglichen Rekurses gegangen. Die\nVorinstanz 2 habe im angefochtenen Entscheid daran festgehalten, dass sie inhaltlich\nnicht für die Fallbeurteilung zuständig sei. Dies hätte sie zumindest bei der Verlegung\nder amtlichen und ausseramtlichen Kosten des Rekursverfahrens berücksichtigen\nmüssen. Über seinen Antrag, den Rekurs in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VRP an das\nVerwaltungsgericht zur Behandlung zu überweisen, habe sie gar nicht entschieden.\n\n5.1. Vorab stellt der Beschwerdeführer die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts\nnicht in Frage, wonach die Genehmigungsverfügung das rechtliche Schicksal des\ngenehmigten Planerlasses teilt und nicht mehr separat angefochten werden kann,\nwenn der Nutzungsplan selbst im Streit liegt und er von der Rekursinstanz bereits auf\nseine Recht- und Zweckmässigkeit hin überprüft wurde (vgl. dazu Präsidialentscheid\ndes Verwaltungsgerichts B 2016/50 vom 26. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweisen,\nwww.gerichte.sg.ch). Demzufolge sprach die Vorinstanz 2 dem Beschwerdeführer in\nErwägung 4c des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 8) zu Recht ein schutzwürdiges\nInteresse zur separaten Anfechtung der Genehmigungsverfügung vom\n9. November 2017 (B 2017/160 act. 15.1) ab, da dieser den Nachtrag Legende\nZonenplan bereits im Individualrechtsschutzverfahren mit Rekurs vom 4. Februar 2016\nund Beschwerde vom 24. Juli 2017 angefochten hatte. Im Verfahren B 2017/160 hatte\ner mit Beschwerdeergänzung vom 29. Oktober 2018 (act. 34) beantragt, es sei die\nGenehmigungsverfügung vom 9. November 2017 (act. 15.1) aufzuheben. Vor diesem\nHintergrund trat die Vorinstanz 2 auf den separaten Rekurs des Beschwerdeführers\nvom 27. November 2017 (act. 12/16/2) zu Recht mangels Legitimation nicht ein.\n\n5.2. Inwiefern im vorinstanzlichen Rekursverfahren VD/BD-17.19 zwischen der\nVorinstanz 2 und dem Verwaltungsgericht ein Zuständigkeitskonflikt bestanden haben\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund die Vorinstanz 2 gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers deswegen auf\nden Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten sein sollte, ist nicht ersichtlich.\nFür eine Überweisung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. November 2017\nals Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht fehlten nach übereinstimmender\nEinschätzung der Vorinstanz 2 und des Verwaltungsgerichts die\nZustimmungserklärungen der weiteren Beteiligten (vgl. dazu Art. 43ter VRP, Schreiben\ndes Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2017, B 2017/160 act. 19, und\nVernehmlassung der Vorinstanz 2 vom 12. November 2018, act. 15), was der Leiter\nRechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements im Schreiben vom 21. Dezember 2017\nnoch ausser Acht gelassen hatte. Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, wieso\ndie Vorinstanz 2 den separaten Rekurs vom 27. November 2017, zu dessen Erhebung\nder Beschwerdeführer ohnehin nicht befugt war, in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VRP\nan das Verwaltungsgericht zur Behandlung hätte überweisen müssen. Von einer\nformellen Rechtsverweigerung kann keine Rede sein (vgl. dazu VerwGE B 2017/176\nvom 24. September 2018 E. 2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch). Dem\nBeschwerdeführer stand es offen, im Beschwerdeverfahren B 2017/160 seine gegen\ndie Genehmigung vom 9. November 2017 (act. 15.1) gerichteten Einwände vorzutragen\n(vgl. dazu VerwGE B 2017/186 vom 21. Februar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen,\nwww.gerichte.sg.ch). Es ist nicht leicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer\nbei dieser Ausgangslage ein letztlich unnötiges, separates Rekursverfahren vor der\nVorinstanz 2 anstrengte, obschon er beteuert hat (act. 12, S. 13), es gehe ihm nicht um\neinen \"Zeitgewinn\". Selbst wenn die erforderlichen Zustimmungserklärungen\nvorgelegen hätten, hätte das Verwaltungsgericht im Übrigen auch auf eine (separate)\nSprungbeschwerde mangels Legitimation nicht eintreten können (vgl. dazu VerwGE\nB 2015/36; B 2016/117 vom 28. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch).\n\n5.3. Wie bereits ausgeführt, gründet das vorinstanzliche Nichteintreten auf keinem\nZuständigkeitskonflikt, sondern auf der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers.\nBereits daher kann der Vorinstanz 2 diesbezüglich auch keine unvollständige\nSachverhaltsfestlegung vorgeworfen werden (vgl. dazu Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 12 VRP und VerwGE B 2018/240 vom 1. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen,\nwww.gerichte.sg.ch). Dieses Nichteintreten kommt sodann einem Unterliegen gleich.\nDementsprechend ist die vorinstanzliche Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen\nKosten nach dem Erfolgsprinzip (vgl. E. 6 des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 8 f.)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}