4.4. Unter Beachtung aller Umstände ist dem Beschwerdeführer deshalb gleich wie R.__, gegen den die Administrativuntersuchung ebenfalls geführt wurde, eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung zuzusprechen. Nachdem sich die Anwaltskosten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung von R.__ auf CHF 30'000 beliefen, ist der geltend gemachte Betrag von CHF 25'849.75 nicht zu beanstanden. Zinsen sind auf ausseramtlichen Entschädigungen nicht geschuldet. Erst, wenn das Honorar vollstreckt werden muss und sich der Schuldner in Verzug befindet, ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.