zuständigen Behörden vielmehr ein Ermessensspielraum zu, von welchem die Vorinstanz in der Folge Gebrauch machte. Im weiteren Gang des Administrativverfahrens unterschied sich die Stellung des Beschwerdeführers denn auch nicht mehr von derjenigen von R.__. Nicht gefolgt werden kann daher der Auffassung der Vorinstanz, wonach es an der gleichen Verfahrensstellung der Beteiligten gefehlt habe (dazu BVGer A-2191/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.4 mit Verweis auf E. 4.4.4).