Keine Rolle spielt dabei, dass der Beschwerdeführer die Administrativuntersuchung (auch) gegen sich selbst beantragt hat. Die Vorinstanz hält zudem – zu Recht – fest, dass aus dem Antragsrecht nach Art. 73 Abs. 2 PersG kein unmittelbarer Anspruch auf Durchführung einer Administrativuntersuchung abgeleitet werden kann. Für die Einleitung steht der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte