Die Administrativuntersuchung wurde sowohl gegen R.__ als auch gegen den Beschwerdeführer geführt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei personenbezogenen Administrativuntersuchungen die Betroffenen faktisch gezwungen sind, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um ihre Interessen ausreichend wahrnehmen zu können. Die anwaltliche Vertretung setzt dabei nicht erst im gerichtlichen Verfahren ein, sondern kann beispielsweise bereits bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs noch vor der definitiven Berichtserstellung angezeigt sein (Uhlmann/Bukovac, a.a.O., Rz. 90). Keine Rolle spielt dabei, dass der Beschwerdeführer die Administrativuntersuchung (auch) gegen sich selbst beantragt hat.