4.3. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2020 gab die Vorinstanz an, im Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung R.__ einen Rechtsvertreter bestellt zu haben, wobei die angefallenen Anwaltskosten etwa CHF 30'000 betragen hätten (vgl. act. 51). Die Ungleichbehandlung gegenüber dem Beschwerdeführer, welchem lediglich CHF 3'000 zugesprochen wurde, lässt sich im vorliegenden Verfahren sachlich nicht rechtfertigen. Die Administrativuntersuchung wurde sowohl gegen R.__ als auch gegen den Beschwerdeführer geführt.