Lediglich wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 HonO). Würden die Ansätze des Strafprozesses angewendet, wäre die Administrativuntersuchung, welche keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, analog des Verfahrens vor Staatsanwaltschaft zu behandeln. Demnach betrüge das Honorar gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 HonO pauschal CHF 500 bis CHF 5'000 (bzw. um 50 Prozent erhöht CHF 7'500).