Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Parteikosten seien analog zum Strafverfahren zu erstatten, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten: Das Honorar im Strafprozess wird wie im Verwaltungsverfahren grundsätzlich ebenfalls als Pauschale bemessen, wobei in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden kann. Lediglich wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art.