Komme hinzu, dass von den Vorschriften der HonO abgewichen werde dürfe, wenn der Aufwand in krassem Missverhältnis zum effektiven Aufwand des Rechtsanwalts stehe (Art. 3 HonO). Zudem seien die Anwaltskosten von R.__ für die Administrativuntersuchung durch den Kanton (wohl) vollständig übernommen worden. Der Beschwerdeführer sei dabei gleich wie R.__ ein langjähriger Angestellter des Kantons und wie R.__ in die Administrativuntersuchung involviert gewesen, wobei in Bezug auf die Übernahme der Anwaltskosten sowohl für R.__ als auch den Beschwerdeführer dieselben Regeln gelten würden (act. 1 Rz. 14, act. 31 Rz. 8b, Rz. 17).