4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe ihm eine dem effektiven Aufwand entsprechende Anwaltsentschädigung in der Höhe von mindestens CHF 25'849.75 zu bezahlen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Parteientschädigung sei analog zum Strafverfahren zu lösen. Selbst wenn jedoch auf die HonO abzustützen sei, sehe Art. 22 Abs. 2 HonO für aussergewöhnlich komplizierte Verfahren vor, dass das Honorar bis zum Doppelten erhöht werden könne. Komme hinzu, dass von den Vorschriften der HonO abgewichen werde dürfe, wenn der Aufwand in krassem Missverhältnis zum effektiven Aufwand des Rechtsanwalts stehe (Art. 3 HonO).