Damit scheint die Vorinstanz sinngemäss eine Beteiligung an den Honorarkosten aus Gründen der Fürsorgepflicht anzuerkennen. Nachdem die mindestens teilweise Übernahme der Kosten für die Rechtsvertretung für das Administrativverfahren unbestritten ist, bleibt nachfolgend über die Höhe der zu vergütenden Entschädigung zu befinden. 4.