Entschädigung für das Verfahren der Administrativuntersuchung zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der in der Administrativuntersuchung festgestellten punktuellen Pflichtverletzungen durch den Rektor der Kantonsschule X.__, die sich insbesondere auch in einer mangelhaften Führung des Personaldossiers und der damit verbundenen erschwerten Akteneinsicht äusserten, was die Wahrung der Rechte durch den Beschwerdeführer erschwert habe, sei ausnahmsweise eine teilweise Übernahme der Anwaltskosten gerechtfertigt. Damit scheint die Vorinstanz sinngemäss eine Beteiligung an den Honorarkosten aus Gründen der Fürsorgepflicht anzuerkennen.