3.3. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass vorliegend im Grundsatz eine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren der Administrativuntersuchung geschuldet ist, obschon die herrschende Lehre und Rechtsprechung dem Betroffenen einer Administrativuntersuchung in der Regel keine ausseramtliche Entschädigung zuerkennen. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer denn auch gestützt auf einer sachgemässen Anwendung von Art. 98 Abs. 2 VRP eine ausseramtliche © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte