3.2. Hingegen stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes mindestens dieselbe Entschädigung zusteht, wie sie die Vorinstanz R.__ bezahlt hat. Denn die Waffengleichheit in Verbindung mit der Fürsorgepflicht erfordert die Gleichbehandlung zweier Angestellter, die beide in dieselbe Administrativuntersuchung eingebunden sind, deren Ausgang entweder den einen oder den anderen negativ treffen kann. Dies ist vorliegend zu bejahen.