31 PersG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 PersV ohnehin die Frage, ob diese Bestimmungen wirklich auf den Fall einer Administrativuntersuchung ausgerichtet sind, oder ob sie lediglich Fälle erfassen, bei denen es um die Abwehr von Ansprüchen Dritter bzw. die Abwehr von Persönlichkeitsverletzungen durch Dritte geht. In diesem Fall wären diese Bestimmungen gar nicht anwendbar. Aus Art. 31 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 PersV kann der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten ableiten.