es auch keine Parteien. Die betroffenen Personen bzw. die befragten Personen haben vielmehr die Stellung von Auskunftspersonen. Sie können daher auch keine Parteirechte geltend machen. Deshalb ist nicht vorgesehen, dass in Administrativuntersuchungen eine Parteientschädigung ausgerichtet wird (M. Joos, in: Bürgi/Bürgi-Schneider, Handbuch Öffentliches Personalrecht, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 827 Rz. 125; B. Rüdy, Administrativuntersuchungen und ihre dienstrechtlichen Konsequenzen, in: SVVOR Jahrbuch 2012, S. 124, 132, 136;